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Antrag (Gesetzentwurf): Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Gesetz eröffnet am 01.06.2023 und nach 5 Wochen am 11.07.2023 abgeschlossen.

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Datum Dokument
01.06.2023 Antrag (Gesetzentwurf): Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
Durch die Änderung wird § 110 Absatz 6 Satz 2 BerlHG, wonach mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren ist, ab dem 1. April 2025 anwendbar. Entsprechend ist die in § 110 Absatz 6 Satz 4 BerlHG enthaltene Verpflichtung der Hochschulen,
Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele durch Satzung zu regeln, bis zum 31. März 2025 zu erfüllen.
Änderung § 126f Satz 1 und 2

Urheber:

15.06.2023 I. Lesung (Seiten 2720-2725)

Redner:

26.06.2023 Ausschussberatung

Urheber:

  • Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
26.06.2023 Beschlussempfehlung

Urheber:

  • Ausschuss für Wissenschaft und Forschung
29.06.2023 II. Lesung (Seite 2849)
Angenommen
11.07.2023 Gesetz- und Verordnungsblatt (Seite 260)

Schlagworte

Hochschulpolitik