Skip to content

Antrag (Gesetzentwurf): Den vorbeugenden Polizeigewahrsam effektiv gestalten – Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Gesetz eröffnet am 23.11.2022 und nach 24 Wochen am 11.05.2023 abgeschlossen.

Initiatoren

Redner

Dokumente

Datum Dokument
23.11.2022 Antrag (Gesetzentwurf): Den vorbeugenden Polizeigewahrsam effektiv gestalten – Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Änderung § 30 Abs. 2 (die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 1)

Urheber:

01.12.2022 I. Lesung (Seiten 1880-1887)
Überweisung an:
Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung
Beratung(en) nicht erfolgt.

Redner:

11.05.2023 Behandlung im Plenum (Seite 2480)
Zurückgezogen
Folge der Neukonstituierung des Abgeordnetenhauses von Berlin der 19. Wahlperiode nach der Wiederholungswahl vom 12. Februar 2023

Schlagworte

Innere Sicherheit, Polizei, Strafrecht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung