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Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
(Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB)

Debatte eröffnet am 21.09.2021 und nach 37 Wochen am 13.06.2022 abgeschlossen.

Dokumente

Datum Dokument
21.09.2021 Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
(Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB)
21.09.2021 Gesetz- und Verordnungsblatt (Seiten 1175-1180)
Gleichzeitig tritt die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB vom 3. August 2021 (GVBl. S. 932) außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
18.11.2021 Behandlung im Plenum (Seite 83)
An den künftig für Wohnen zuständigen Ausschuss
13.06.2022 Ausschussberatung

Urheber:

  • Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Schlagworte

Mieterschutz, Mietwohnung, Wohneigentum, Wohnungswesen